TERMS OF CONDITION

Allgemeine Geschäftsbedingungen der G&Z Instrumente GmbH, Millennium Park 1, 6890 Lustenau. Für alle Verkaufsgeschäfte und Lieferungen der G&Z Instrumente GmbH (nachfolgend „G&Z“ genannt) gelten ausschließlich die nachste­henden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn die Bestellung des Käufers durch Fernkommunikationsmittel erfolgt oder sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese AGB gelten auch, wenn der Käufer abweichende Bedingungen mitgeteilt hat. Vom Käufer mitgeteilte andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn G&Z diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Angebote, Vertragsschluss

Alle Angebote von G&Z sind freibleibend. Für die Annahme des Vertrags und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Unterschrift des Käufers auf dem Auftragsformular maßgebend. Bei Verträgen unter Einschaltung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt die Annahme durch G&Z mündlich oder konkludent durch Zusendung der Ware.

2. Preise

a) Für alle Produkte ist der in der jeweils aktuellen Preisliste von G&Z genannte Preis maßgebend. Alle Preise von G&Z verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und gelten ab dem Geschäftssitz von G&Z in Lustenau.

b) Kosten für Verpackung und Versand (z. B. Porto, Fracht) sind in den Preisen von G&Z nicht enthalten. Eventuelle durch G&Z verursachte Nachlieferungen sind kostenfrei.

c) Bei Lieferungen ins Ausland werden die für G&Z entstandenen Auslagen (z. B. für Zollpapiere) an den Kunden weiterberechnet.

d) G&Z behält sich vor, für bestimmte Produkte Mindestbestellmengen festzulegen bzw. einen Mindestmengenzuschlag zu erheben.

3. Zahlung und Verrechnung

a) Die Rechnungen von G&Z sind ohne Abzug von Skonto zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Eventuell gewährter Skonto/Rabatt wird auf der jeweiligen Auftragsbestätigung ersichtlich.

b) Zahlungen durch Banküberweisung gelten erst als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von G&Z endgültig gutgeschrieben ist. Im Falle des Verzuges sind an G&Z zusätzlich zum Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu zahlen, wobei dem Käufer der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z. B. Mahnkosten) durch G&Z bleibt durch vorstehende Regelung unberührt.

c) Lieferungen ins Ausland erfolgen bei Neukunden grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

d) G&Z ist berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen die ihr gegen den Käufer zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen G&Z zustehen. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, die der Aufrechnung zugrunde liegenden Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Lieferung und Versand

a) Aufträge werden durch G&Z in der Regel am Tag des Eingangs bei G&Z bearbeitet und in aller Regel auch zum Versand gebracht. Feste Liefertermine oder -fristen bestehen aber nicht. Beim Versand von Waren ist die Lieferleistung von G&Z mit der Übernahme durch den ersten Spediteur, regelmäßig die Post oder ein anderer Paketdienst, erfüllt. Der Käufer übernimmt also das Transportrisiko.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer das Eigentum von G&Z. Der Weiterverkauf von G&Z unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren ist nur zulässig, wenn dies mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart wurde.

b) Im Falle des Weiterverkaufs durch den Käufer tritt dieser alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller von G&Z gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an G&Z ab. Wird Vorbehaltsware zu­sammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von G&Z für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen.

c) Die im Falle eines Zahlungsverzuges durch eine Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Rückgabe durch den Kunden

Alle von G&Z gelieferten Waren können innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zurückgesandt bzw. umgetauscht werden, sofern sie originalverpackt sind, sich in einwandfreiem, wiederverkaufsfähigem Zustand befinden und die Rechnung beiliegt. Ausgenommen hiervon sind speziell beschaffte Waren oder Son­deranfertigungen sowie speziell verpackte und/oder etikettierte Ware. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer, es sei denn, G&Z hat den Grund der Rücksendung zu vertreten.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

a) Offensichtliche Mängel an von G&Z gelieferten Waren sind vom Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen seit Erhalt der Ware schriftlich gegenüber G&Z anzuzeigen. Andernfalls ist die Ware als vom Käufer genehmigt anzusehen.

b) Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber G&Z anzuzeigen.

c) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Produkte von G&Z beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Eine über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgehende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von G&Z nicht eingeräumt.

d) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde frei zwischen Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises wählen.

e) Ausgenommen von jeglicher Gewährleistung sind Schäden an Produkten von G&Z, die auf natürlichem Verschleiß, auf unsachgemäßem Gebrauch oder auf mangelnder oder falscher Pflege beruhen.

8. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen G&Z – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrver­bote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transportes und sonstige, von G&Z nicht zu vertretende Umstände gleich, die G&Z die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Den Eintritt höherer Gewalt wird G&Z, sofern möglich, dem Käufer umgehend mitteilen.

9. Haftungsbeschränkung

a) G&Z haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

b) Im Falle des Weiterverkaufs der Produkte von G&Z durch einen Käufer haftet G&Z nicht für die Verletzung von Verhaltenspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), welche durch den Weiterverkauf verletzt werden. Die Haftung dafür wird ausschließlich von demjenigen übernommen, der die Produkte von G&Z weiterverkauft, es sei denn, eine Verhaltenspflicht nach dem MPG wurde durch G&Z schuldhaft verletzt.

c) Ebenso haftet G&Z nicht dafür, dass jemand von G&Z hergestellte oder gelieferte Medizinprodukte unberechtigt weiterverkauft und dabei Verhaltenspflichten des MPG verletzt oder von G&Z hergestellte Medizinprodukte in veränderter Form in den Verkehr bringt.

10. Copyright

Der Nachdruck aus Katalogen von G&Z bzw. die Verwendung von Internetseiten von G&Z ist, auch auszugsweise, ohne schriftliche Genehmigung von G&Z nicht gestattet.

11. Zertifizierung

G&Z verfügt über alle für den Verkauf seiner Produkte erforderlichen Zertifizierungen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort bei allen Verkaufsgeschäften von G&Z ist am Firmensitz in Lustenau.

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verkaufsgeschäften zwischen den Parteien ist Dornbirn, sofern der Käufer im Sinne des HGB, juris­tische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon hat G&Z das Recht, nach seiner Wahl den Käufer am Ort dessen Firmen- oder Wohnsitzes zu verklagen.

13. Rechtswahl

Für alle Geschäftsverbindungen von G&Z, also auch bei sämtlichen Rechtsbeziehungen mit ausländischen Kunden, gilt das Sachrecht der Republik Österreich (z. B. BGB, HGB). Die Anwendung der Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 wird bei Geschäften mit ausländischen Kunden ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des gesamten Rechtsgeschäfts nicht berührt.

15. Einbeziehung

Mit der Auftragserteilung erklärt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.